Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
3.12.1464
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Regest
Matthäus Nithart, Propst zu Zürich, entscheidet zwischen Hans Rotempacher, Leutpriester in Weiningen, und der Meisterin und Konvent zu Fahr, um etwas Zehnten und anderer Streitigkeiten wegen, welche Abt Gerold von Sax zu Einsiedeln von sich geschoben und dem genannten Propst als Schiedsrichter übertragen hatte.
Kommentar Regest
Regest nach Morel, Nr. 924
Überlieferung
A (Original), KAE, D.MB.2
Signatur
Titel
Spruchbrief zwischen Weiningen und Fahr wegen dem Zehnten und anderen Streitigkeiten
Inhalt
Datierung
3.12.1464
Objekttyp
Urkunde (Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 924 (Regest)
Text Regest
Mathäus Nithart, Propst zu Zürich, entscheidet zwischen Hans Rotempacher, Lütpriester in Winingen, und der Meisterin und Convent zu Fahr, um etwas Zehenden und anderer Streitigkeiten wegen, welche Abt Gerold von sich geschoben und dem genannten Propst als Schiedsrichter übertragen hatte.
Regesten Fahr, Nr. Q227 (Regest)
Text Regest
Matthäus Nithart, Propst zu Zürich, entscheidet auf Anordnung des Einsiedler Abtes in Streitigkeiten über den Zehnten und sonstiges zwischen Hans Rotempacher, dem Leutpriester von Weiningen, und der Meisterin und dem Konvent von Fahr. Die Frauen von Fahr geben dem Leutpriester nur fünf Eimer Wein, obwohl dieser mit Hinweis auf seinen Vorgänger Simon Schurzer zwei mehr verlangte. Die Frauen können aber nachweisen, dass sie die zusätzlichen zwei Eimer dem vormaligen Leutpriester aus eigenen Stücken gaben. Dem Leutpriester werden aber die Zehnten von drei Wiesen (Müllers Wiese, Schnetzlers Ematwiese, Topler Rieth Hinterbergen) und der Obstzehnt innerhalb und ausserhalb des Etters sowie der Rebzehnt innerhalb des Etters von Weiningen zugesprochen. Die Frauen geben ihm überdies jährlich hundert Burden Stroh und alle Dienste sowie Knechte und Mägde zu Fahr gehören der Kirche Weiningen. Weiter will der Priester eine Bestätigung dafür, dass er dem Kloster für vier Gulden dessen Erbrecht an seiner Fahrhabe losgekauft habe. Die Schiedsrichter betonen die Rechte des Priesters auf die Zehnten, belassen aber die Weinabgabe auf den fünf Eimern.