Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
3.2.1439 / -
Regest
Abt Rudolf III. von Sax zu Einsiedeln urkundet, dass er mit Bürgermeister und Rat von Zürich ein Burgrecht auf sein Lebtag geschlossen, auch ihnen und ihren Helfern seine Feste Pfäffikon zu öffnen und jährlich auf St. Martinstag 10 Gulden zu geben versprochen, mit Vorbehalt jedoch der geistlichen Rechte und Freiheiten. Sollte der Abt deren von Zürich Botschaft nötig haben, so soll die Stadt ihm solche nicht versagen, sondern auf des Klosters Kosten geben.
Kommentar Regest
Regest nach Morel, Nr. 776
Kommentar Ueberlieferung
Original im Staatsarchiv Zürich: C I, Nr. 689. Gegenbrief von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich im Stiftsarchiv Einsiedeln: KAE, A.CI.3.
Überlieferung
B (Kopie), KAE, A.CI.3, Gegenbrief
Signatur
Titel
Burgrechtsbrief Zürichs für Abt Rudolf III. von Sax
Inhalt
Datierung
3.2.1439
Objekttyp
Akte
B (Kopie), KAE, A.II.1, S. 192
Signatur
KAE, A.II.1, S. 192
Titel
Burkardenbuch, Bd. 1
Inhalt
Datierung
1418 - 1438
Objekttyp
Buch (Deutsch)
B (Kopie), KAE, A.II.1, S. 194
Signatur
KAE, A.II.1, S. 194
Titel
Burkardenbuch, Bd. 1
Inhalt
Datierung
1418 - 1438
Objekttyp
Buch (Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 776 (Regest)
Text Regest
Abt Rudolf von Sax urkundet, dass er mit Burgermeister und Rath von Zürich ein Burgrecht auf sein Lebtag geschlossen, auch ihnen und ihren Helfern seine Veste Pfeffikon zu öffnen und jährlich auf S. Martinstag 10 Gulden zu geben versprochen, mit Vorbehalt jedoch der geistlichen Rechte und Freiheiten. Sollte der Abt deren von Zürich Botschaft nöthig haben, so soll die Stadt ihm solche nicht versagen, sondern auf des Klosters Kosten geben.
Kommentar Edition
"Archiv Zürich."
DAE, I, Nr. 6, S. 5 (Edition)
Regesten StAZH, VI, Nr. 8372 (Regest)
Text Regest
Ruodolff von Sags, Abt des Klosters Einsiedeln, verurkundet, dass er mit der Feste Pfeffikon und den dazugehörenden Leuten und Gütern - ausgenommen jene Leute, die im Gericht, Zwing und Bann von Switz wohnen - auf Lebenszeit ein Burgrecht mit der Stadt Zürich abgeschlossen hat. Die Feste steht Zürich offen, eine Besetzung erfolgt aber auf Kosten Zürichs. Der Abt verpflichtet sich zu gleichem Gehorsam wie ein eingesessener Bürger und entrichtet jährlich am Martinstag 10 Goldgulden [Burgrechtssteuer]. Vorbehalten bleiben die geistlichen Freiheiten und Rechte sowie die Gewalt über die Klosterherren, die der Abt aufgrund des Rechts oder der Ordensgesetze ausübt. Der Abt kann für sich oder in klösterlichen Angelegenheiten Botschaften in Zürich anfordern, jedoch auf eigene Kosten. Der Abt siegelt.
Kommentar Edition
Original im StaZ: C I, Nr. 689. Gegenbrief von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich: StiA Einsiedeln: A.CI.3 (Morel, Regest Nr. 777).