Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
ca. 9.1228
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Regest
Vor dem Abt von St. Urban, der von Bischof Konrad von Konstanz bevollmächtigt ist, wird ein Streit zwischen der Witwe und den Söhnen des B. von Buttensulz und Abt Konrad I. von Einsiedeln um einen Hof in Buttisholz, von dem die Frau behauptete, er sei durch einen von ihren Knechten vollzogenen Kauf auf sie und ihre Söhne übertragen worden, mit Einwilligung der Frau und ihrer Söhne, sowie der Sachwalter des Abtes gütlich in der Weise beigelegt, dass der Hof dem Abt und seinem Kloster verbleiben soll und die Frau und ihre Söhne auf alles aus jenem Kauf erworbene Recht Verzicht leisten.
Kommentar Regest
Regest nach QW I/1, Nr. 307
Kommentar Datierung
"Nach 24. September 1228." (QW I/1, Nr. 307)
Kommentar Ueberlieferung
Familienarchiv Löwen-Pfyffer
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 53 (Regest)
Text Regest
Abbas S. Urbani mota controversia inter uxorem beate memorie B. de Butinsulz et filios suos cum Conrado abbate loci heremitarum super curte in Buttinsulz (ehemals Buttensulz, jetzt Buttisholz unweit Sempach), per auctoritatem episcopi Constantiensis amicabili transactione definit, quod prefata curtis maneat apud abbatem et cenobium suum, hic vero promittit per procuratorem suum se nunquam super neglectos census dictam dominam et filios suos impetiturum, et sine horum consensu curtem numquam esse venditurum.
Kommentar Edition
Datum: "1228 post 24. Sept."
QW I/1, Nr. 307 (Regest)
Text Regest
Vor dem Abt ... von St. Urban, der von Bischof C(onrad) von Konstanz bevollmächtigt ist, wird ein Streit zwischen der Witwe und den Söhnen des B. von Buttensulz (Butinsulz) und Abt C(onrad) von Einsiedeln um einen Hof in Buttisholz, von dem die Frau behauptete, er sei durch einen von ihren Knechten vollzogenen Kauf auf sie und ihre Söhne übertragen worden, mit Einwilligung der Frau und ihrer Söhne, sowie der Sachwalter des Abtes gütlich in der Weise beigelegt, dass der Hof dem Abt und seinem Kloster verbleiben soll und die Frau und ihre Söhne auf alles aus jenem Kauf erworbene Recht Verzicht leisten. Da einer der Söhne, ein kleiner Knabe, und einer der Knechte, die den Kauf vollzogen haben, nicht zugegen sind, verpflichten sich Leutpriester W. von Sursee und die Ritter A. und sein Bruder, Söhne der Frau Minna, mit ihrem Wort, dafür zu sorgen, dass der abwesende Knabe das Kloster niemals in der Zukunft beunruhige, und den Knecht, wenn man ihn finde, von Feindseligkeit abzuhalten oder zum Verlassen des Landes zu zwingen, wogegen die Vertreter des Abtes auf jede Klage und künftige Ansprache wegen ausstehender Zinse verzichten und versprechen, dass der Hof ohne Zustimmung der Frau oder ihrer Söhne, oder wer sonst Vogt über den Hof sei, an niemand, der nicht zum Gesinde (familia) des Klosters gehöre, verliehen werden und der Belehnte womöglich auf dem Hof sitzen solle.
Kommentar Edition
Familien-Archiv Löwen-Pfyffer.
Datum "nach 24. September 1228".
Datum "nach 24. September 1228".