Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
8.7.1143 / Strassburg
Regest
König Konrad III. entscheidet zugunsten des Klosters Einsiedeln dessen Streit mit den Grafen von Lenzburg und den Markgenossen von Schwyz um die Grenzen des Waldgebietes, in dem das Kloster erbaut wurde, und setzt auf Grund einer Verfügung Heinrichs V. diese erneut fest.
Kommentar Regest
Regest nach MGH DK III, Nr. 89
Urkundentext
Chrismon: C
Invocatio: Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit.
Intitulatio mit Devotionsformel: Konrad, durch die entgegenkommende göttliche Milde zweiter König der Römer.
Arenga: Das Wesen der Gerechtigkeit besteht darin, den unwandelbaren und beständigen Willen zu haben, einem jeden das zuzuteilen, was er zu Recht für sich begehrt. Obwohl das ganze Menschengeschlecht diesen Willen pflegen und ausüben soll, kommt es doch besonders der königlichen Würde zu, eine derartige Seelenhaltung unwandelbar zu zeigen.
Promulgatio: Deshalb sollen alle unsere Gläubigen, die künftigen und die gegenwärtigen, erkennen, dass
Narratio: der verehrungswürdige Herr Rudolf, Abt des Klosters, das Zelle des Megenrad [Meinrad] genannt wird, das geweiht ist zu Ehren der heiligen Gottesmutter Maria und des heiligen Märtyrers Mauricius, unsere Hoheit aufgesucht hat und sich mit seinen Wünschen an unsere geliebte Gemahlin und Teilhaberin an der Herrschaft, Gertrud, um Beistand und Bitten gewandt hat. Es handelt sich um einen Streit, der zwischen ihm und Ulrich von Lenzburg und seinen Miterben oder auch zwischen ihm und den Bürgern von Schwyz schon seit langem bestand und den wir durch ein endgültiges Urteil unseres Hofes abschliessen sollen. Wir haben seine mit Argumenten unterstützten Bitten mit Milde anerkannt und haben befohlen, die Privilegien, die unsere Vorfahren, sowohl Könige als auch Kaiser, dem vorgenannten Kloster zum beständigen freien Besitz oder zur sicheren Abgrenzung seines Besitzes zugestanden hatten, vor der gesamten Zuhörerschaft unseres Hofes vorzulesen. Und während für das Recht des oben genannten Klosters Rudolf von Rapperswil, Vogt dieses Ortes, dabeistand, wurde die Urkunde Heinrichs, seligen Angedenkens, des fünften Königs, aber des vierten Kaisers dieses Namens, unseres Onkels, wiederum verlesen. In dieser Vorschrift war enthalten, dass dieser Streit zwischen dem Abt des schon mehrfach erwähnten Klosters, der Zelle des Meinrad, namens Gero und seinem Vogt Ulrich und zwischen den Grafen Rudolf und Arnulf und ebenso den Bewohnern der Stadt Schwyz schon lange andauerte, aber durch das Urteil der Schwaben, denen die Gerichtsbarkeit über dieses Land gehört, und durch die Autorität des genannten Privilegs endgültig beendet und durch die genannten Petenten den Verletzern des königlichen Urteils eine schwere Strafe auferlegt zugunsten des königlichen Fiscus auferlegt worden war. Diese Lösung konnte, obwohl sie durch starke Bekräftigungen bewehrt war, den Grafen Ulrich von Lenzburg und seine Gesellen nicht davon abhalten, nach Kräften deren Aussagen zuwider zu handeln, bis er durch Gesetz und Recht der Schwaben, die man auch Alemannen nennt, unter Zurückweisung seiner Geltendmachungen gänzlich von dem Streitfall zurücktreten und bei gerechter Strafe sowohl uns als auch dem Abt und dem Vogt durch Erstattung des Weggenommenen Genugtuung leisten mußte. Dies aber war der Ursprung des Streits: Den Boden, auf dem das Kloster erbaut wurde, und den ganzen umliegenden Forst, die man entweder als Wald oder Einöde oder weite Ödnis bezeichnen kann, hatten mit Nießbrauch und Nutzen allen Zubehörs durch den Abt und der in dem genannten Kloster Gott dienenden Mönche die Kaiser Otto I. und Otto II. und auch die gleichnamigen Kaiser, unser Urgroßvater nämlich und Großvater [mit Namen] Heinrich durch die authentischen Dokumente ihrer Urkunden als Besitz übertragen, der gemäß dem Urteil aller als zum Reich gehörig angesehen wurde. Da nun die Grenzen des genannten Waldes die Felder und Äcker der Einwohner von Schwyz berühren, haben die Eigentümer dieses Ortes stets im benachbarten Wald einen nicht geringen Teil gewaltsam fortgenommen.
Dispositio: Wir aber haben befohlen, wie es in den alten Privilegien geschrieben steht und in unserer Gegenwart mit Zustimmung des ganzen Hofes geprüft wurde, dass feste Grenzen und Abgrenzungen bezeichnet werden zwischen den beiden Besitzungen beider [Anm.: des Klosters und seiner Gegner]. Dies aber sind die Grenzen: Beginnenden im westlichen Teil am Flüsslein Biber und dessen Quelle, im Osten über die Abhänge der nahe gelegenen Berge bis an den vorgenannten Ort, dann zur nahe gelegenen Sihlalp, von da zum Felsen der Stagelwand und von da an zu dem Berg, der Sunnenberg genannt wird, schliesslich zu dem kleinen Felsen, der Rotenfluh heisst. Es steht fest, dass dem oben genannten Kloster das gehört, was auch immer zwischen diesen Grenzen liegt und von ihnen eingeschlossen wird, d.h. von den benachbarten Gipfeln der Berge bis hinunter zum genannten Ort, nämlich wie das Herabstürzen des geschmolzenen Schnees und der Lauf der Ströme und die Gewalt der Wildbäche in der untersten Talsohle zusammentreffen: Dies ist der Grund dieses Ortes, der Zelle des Meinrad genannt wird, mit den vorerwähnten Almen und Bergen, Wäldern, Sümpfen, Tälern, Ebenen, Wiesen, Weiden, Gewässern und Wasserläufen, Fischrechten, Jagdrechten, Wegen und nicht erschlossenem Gelände, angebautem und nicht bebautem Land, verlassenem und wieder besiedeltem, mit Ausgaben und Einkünften, mit Erworbenem und zu Erwerbendem und mit allen Herrschaften und allen Erträgen, die man auf irgendeine Weise vorweisen und finden kann.
Sanctio: Und damit dies alles für alle Zeiten vor der Bedrohung durch alle Menschen sicher und unangetastet bleibe, haben wir den Ablauf und die ausgesprochenen Urteile bezüglich der uns darüber zugetragenen Dinge durch unsere Bann bekräftigt,
Corroboratio mit Zeugenliste: und wir haben befohlen, dieses Dokument durch eigenhändige Unterschrift zu bekräftigen und durch den Abdruck unseres Siegels zu kennzeichnen. Die Zeugen aber, die dabei waren, sind unten vermerkt: Bischof Embricho von Würzburg, Bischof Burchard von Straßburg, Bischof Ortlieb von Basel, Abt Bertold von Murbach, Abt Wibald von Stablo, Abt Fridelo von der Reichenau, Abt Walther von Selz, Herzog Friedrich von Schwaben, Herzog Konrad, Markgraf Hermann, Rudolf von Hohenberg, Folcmar von Frohburg, Graf Ulrich von Gamertingen, Graf Eberhard von Kirchberg, Bertold von Kallendin, Ludwig von Ottingen, Graf Dietrich von Möpelgard, Graf Ulrich von Egisheim, Graf Siegfried von Böhmenburg in Sachsen, Graf Adolf von Mont in Westfalen, Graf Simon von Saarbrücken, Graf Sigelbert, Heinrich von Reinow, Markward von Grünbach, Konrad von Schwarzenberg, Graf Bertolf vom Neuenburg, Sigebod von Howewilre, Markward Rothenburg, Bertold von Tanneccha, Heinrich von Rheinfelden, Konrad von Krenchingen, Heinrich von Churssaberg, Burkhard von Hercina, Hugo von Tufen und viele andere.
Subscriptio/Signumzeile: Monogramm des Herrn Konrad des zweiten, des unbesiegbaren Königs der Römer.
Herrschermonogramm: M
Rekognitionszeile: Ich, Arnold, Kanzler an Stelle Heinrichs, des Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers, habe es geprüft.
SI: Siegel
Datierung: Im Jahr der Menschwerdung des Herrn 1144 [1143!], in der 5. Indiktion, am 8. Juli, unter der Regierung Konrads des Zweiten als König der Römer, in seinem 6. Regierungsjahr, gegeben zu Strassburg.
Apprecatio: glücklich in Christus. Amen
kommentar urkundentext
Übersetzung von Maria Würfel (2006) nach MGH DKIII, Nr. 89.
Überlieferung
A (Original), KAE, A.AI.24
Signatur
Titel
König Konrad III. entscheidet zugunsten des Klosters Einsiedeln dessen Streit mit den Grafen von Lenzburg und den Markgenossen von Schwyz um die Grenzen des Waldgebietes, in dem das Kloster erbaut wurde, und setzt auf Grund einer Verfügung Heinrichs V. diese erneut fest.
Inhalt
"Diploma Conradi II. regis, datum 8. idus Julij 1144. Argentinae"
Datierung
8.7.1143
Objekttyp
Urkunde
B (Kopie), KAE, A.II.1, S. 131
Signatur
KAE, A.II.1, S. 131
Titel
Burkardenbuch, Bd. 1
Inhalt
Originaltitel: Abbt Burkarden Buch, welches in dem Archiv offt citirt wirdt

Register zu KAE, A.II.1 und KAE, A.II.2. 44 Abschriften von Königs- und Kaiserurkunden in grob chronologischer Reihenfolge, sowie 13 Nachträge.
S. 1–36: Register
S. 55–166: Fryheiten.
Datierung
1418 - 1438
Objekttyp
Buch (Deutsch)
L (Druck, Übersetzung und Kommentar), KAE, A.LK.7.1, Teil 2, S. 52-62
Signatur
KAE, A.LK.7.1, Teil 2, S. 52-62
Titel
Libertas Einsiedlensis
Inhalt
Originaltitel: Libertas Einsidlensis oder Begründter kurzer Bericht und Beweiß, daß das Fürstliche Gotteshauß Einsidlen in seynem Standt gestifftet: noch jemal einem Landtherrn underworffen: sonder mit seinen selbst aignen Gerichten / Regalien, Ober- und Landtsherrlichkeit versehen geweßt / und billich noch seyn solle. Mit beygesetzten etlichen solchem Beweiß dienlichen Documenten. Auß etlichen besonderen zu end vermeldten ursachen in offnen Truck gegeben. Getruckt nach der Gnadenreichen Geburt Christi / Jm Jahr M.D.C.XXXX.

Erste gedruckte Urkundensammlung des Klosters, anlässlich des Rechtsstreites 1640 zwischen dem Kloster Einsiedeln und der Landschaft Schwyz um die Landeshoheit erstellt. In drei Teilen gedruckte Materialsammlung zugunsten des Klosters. Umfasst 56 Urkunden, ein juristisches Gutachten und ein summarisches Verzeichnis verschiedener Straffälle; im Einzelnen:
Titelblatt, Vorrede an den Leser.
1. Teil: Argumente für die libertas des Klosters in sieben Titeln: von der Landtsherzligkeit, von der Vogten, von der Kastenvogten, von dem Blutbann, von der Gerichtsherzligkeit, von der Mannschafft, von der Steur. Meist Einwurf, Antwort und annotatio (S. 1–200)
2. Teil: Documenta des fürstlichen Gotteshauses Einsiedeln (S. 1–334)
3. Teil: Anhang: Copiae (S. 1-8).
Datierung
1640
Objekttyp
Buch (Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 44 (Regest)
DAE, G, Nr. 23, S. 22 (Edition)
QW I/1, Nr. 130 (Edition)
Text Regest
König Konrad III., der von Abt Rudolf II. von Einsiedeln unter Fürsprache der Königin Gertrud um ein endgültiges Urteil seines Hofes in dem langwierigen Streit zwischen dem Abt und dem Grafen Ulrich von Lenzburg und dessen Miterben oder zwischen dem Abt und den Leuten von Schwyz gebeten worden ist, lässt die Briefe seiner Vorgänger über die Freiheit und die Gebietsgrenzen des Klosters vorlesen, vor allem, in Anwesenheit Rudolfs von Raperswil, des Vogtes des Klosters, die Verfügung seines Oheims Kaiser Heinrichs V., durch welche der Streit zwischen Abt Gero und den Grafen Rudolf und Arnold von Lenzburg, sowie den Schwyzern entschieden und den Angreifern eine Busse auferlegt worden war. Graf Ulrich, der samt seinen Mitansprechern gleichwohl dagegen handelte, wird durch den Rechtsspruch nach schwäbischem Recht gänzlich abgewiesen, zur Bezahlung einer Busse an König und Abt und zur Rückerstattung des Weggenommenen verurteilt. Der Streit war daraus entstanden, dass der Grund und Boden des Klosters und der ganze umliegende Wald mit allen Zugehörden von früheren Kaisern, Otto I. und II. und zwei Heinrich, dem Urgrossvater und Grossvater des Königs, als Besitz, der dem König zustehe, durch Privilegien dem Kloster übertragen worden war, die Einwohner von Schwyz aber, deren Ackerland an den Wald anstösst, Teile desselben an sich rissen. Der König setzt deshalb gemäss der alten Privilegien die Grenzen fest: von der Biber und deren Quelle über die Abhänge der Berge bis zum Kloster, weiter zur Sihlalp, von da zur Stagelwand, weiter zum Sunnenberg und zuletzt zur Rothenfluh. Alles innerhalb dieser Grenzen, von den Berghöhen zum Kloster hinab, gehört diesem und ist Grund und Boden mit allen Zugehörden. Diese Entscheidung bekräftigt der König mit seinem Bann und stellt darüber eine Urkunde aus in Gegenwart zahlreicher geistlicher und weltlicher Fürsten und Herren.
Kommentar Edition
Über die Datierung ist in QW I/1, Nr. 130 bemerkt, dass Indictio V das Jahr 1142 ergibt, das Regierungsjahr aber das Jahr 1143, das allein zum Itinerar des Königs passt.
ZUB, XII, Nr. 285a (Regest)
Text Regest
Heinrich von Rheinau (Rinouva) und Hugo von Teufen (Tufen) sind Zeugen der Urkunde, mit welcher König Konrad III. den Streit des Klosters Einsiedeln mit dem Grafen Ulrich von Lenzburg und den Leuten von Schwyz beigelegt.
Gfr, 43, 1888, S. 328-331 (Edition)
Hidber, Urkundenregister, I, Nr. 1797 (Regest)
Text Regest
König Conrad II. (Cunradus rex secundus), entschlossen den langjährigen Streit zwischen dem Kloster Einsideln (Megenradescella) unter dem Abte Rodulf mit dem Grafen Ulrich von Lenzburg (oulhelricus de Lenzeburch), dessen Miterben und den Einwohnern von Schwiz (cives de suites) endgültig zu entscheiden, lässt die Privilegien seiner Vorfahren der Könige oder Kaiser für das Kloster Einsideln, insbesondere aber durch den Grafen Rodulf von Raperswil (Rapreteswilre), Vogt des Klosters, die von seinem Oheime König Heinrich V., als Kaiser IV., gegebene schriftliche Verfügung (preceptum) vorlesen, laut welcher der schon damals unter Abt Ger und dem Klostervogt Ulrich lange andauernde Streit gegen die Grafen Rodulf und Arnolf und die Bewohner des Dorfes Schwiz (habitatores ville de Suites) nach dem allemannischen dort gültigen Rechte und nach dem Ansehen desselben Privilegiums zu Ungunsten der letztern entschieden wurde, welche überdies noch als Rechtsverletzer eine Strafe an den königlichen Fiskus bezahlen mussten. Diese Entscheidung hatte jedoch den Grafen Ulrich von Lenzburg und seine Genossen nicht vermocht, vom Unrechte abzustehen, bis sie nach dem Rechte der Sueven, welche auch Allemannen genannt werden, aller Rechtsansprüche verlurstig erklärt und zu einem Strafgelde an den König und an das Kloster verurtheilt worden sind. Der Ursprung des Streites war folgender: Den Grund und Boden, worauf das Kloster steht und den ganzen herumliegenden Wald oder Forst oder auch Einöde oder Wüste zu nennen, hatten die Kaiser Otto I. und II. und die zwei gleichnamigen Kaiser Heinrich, nemlich König Konrads Urgrossvater und Grossvater, durch urkundliche ausgefertigte Verfügungen (authenticis preceptorum suorum paginis) dem Kloster Einsideln als eine solche Besitzung geschenkt, welche nach dem Urtheile Aller zuverlässig zum Reichsgute gehört. Da aber die Güter und Aeker (culta et agri) der Bewohner des Dorfes Schwiz an die Grenzmarken dieses Waldes anstossen, so haben diese einen nicht geringen Theil desselben gewaltthätig an sich gerissen. König Konrad hat nun, gestützt auf jene alten Privilegien und mit Zustimmung seines ganzen Hofes (totius curis assensu) bestimmte Grenzmarken zwischen beiden Besitzungen bezeichnen lassen, und zwar folgende: Erstlich gegen Sonnenuntergang vom Flüsslein Biber und von dessen Quelle gegen Sonnenaufgang (in austrum) über die Spitzen der nächsten Berge auf der gegen Einsideln zuneigenden Seite bis zur nächsten Alp genannt Sil (Ober- und Unter-Silalp); von da zum Felsen Stagelwant, darauf zum Berge Sunnenberg und endlich zu dem kleinen Felsen (ad rupiculam) Rotenfluh.
Kommentar Edition
Abweichende Datierung 8. Juli 1144.
MGH DK III, Nr. 89 (Edition)
Text Regest
Konrad entscheidet zugunsten des Klosters Einsiedeln dessen Streit mit den Grafen von Lenzburg und den Markgenossen von Schwyz um die Grenzen des Waldgebietes, in dem das Kloster erbaut wurde, und setzt auf Grund einer Verfügung Heinrichs V. diese erneut fest.
Chartularium Sangallense, III, Nr. 901 (Regest)