Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
28.6.1369
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Regest
Abt Markwart von Grünenberg zu Einsiedeln regelt den Konflikt zwischen Leutpriester Johann Schwartz von Barr und jenen Untertanen der Kirche zu Ufnau, die in Hombrechtikon ansässig sind.
Kommentar Ueberlieferung
StA ZH: Mikrofilm Gemeindearchive Nr. 199. Insert in Regesten StA ZH, VII, Nr. 4058a [28.12.1398, Nr. 1676] (nach Abschrift im [nicht erhaltenen] Jahrzeitbuch von Hombrechtikon).
Überlieferung
A (Original), KAE, B.O.1
Signatur
Titel
Schiedspruch von Abt Markwart im Konflikt zwischen dem Leutpriester in der Ufnau und seinen Pfarreiangehörigen aus Hombrechtikon
Inhalt
Datierung
28.6.1369
Objekttyp
(Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 417 (Regest)
Text Regest
Abt Marquard von Einsiedeln entscheidet zwischen Joh. Schwarz, Leutpriester der Ufnau, und seinen Pfarrangehörigen zu Humbrechtikon, im Falle sie einen eignen Priester haben oder nicht, wie sie sich in Betreff des Kirchenbesuches, des Seelgretes, der Opfer, verfallenen Bussen, Steuern u. dgl. Schuldigkeiten gegenseitig zu verhalten haben. - Sigelt Abt Marquard, der Leutpriester und Eberhard Brun, Vogt zu Stäfa.
DAE, W, Nr. 5, S. 10 (Edition)
Regesten StAZH, VII, Nr. 1957a (Regest)
Text Regest
Abt Marquart des Gotteshauses zu den Einsidellen (Benediktinerorden) verurkundet zuhanden aller, die dieses [Jahrzeit]buch anschauen, dass er im Konflikt zwischen Leutpriester Johans Schwartz von Barr und jenen Untertanen [d.h. Kirchgenossen] der Kirche zu Uffnaw, die in Hunbrehtikon ansässig sind, folgende Regelung getroffen hat: Die Leute von Hombrechtikon dürfen sich einen eigenen ehrbaren Priester suchen, den sie dem Abt vorschlagen können und behalten dürfen, wenn er dem Abt gefällt. Der Leutpriester auf der Ufenau soll jährlich auf den Festtag des Heiligen Martin [11. November] 1 Mütt Kernen als Opfer und Seelgerät von Hombrechtikon erhalten. Die Leute von Hombrechtikon sollen einmal jährlich am Festtag von Peter und Paul [29. Juni] zur Kirchweihe auf die Ufenau fahren, als Zeichen, dass sie zur dortigen Kirche gehören, und damit die Verbindung nicht in Vergessenheit gerät. Zur Lichtmess [2. Februar] soll jede Feuerstatt [d.h. Haushalt] 1 Pfennig an die Kerzen geben. Bussen, die die Stola angehen, sind weiterhin dem Leutpriester der Ufenau zu entrichten; auch Bussen, die an den Priester in Hombrechtikon gelangen, soll dieser dem Leutpriester der Ufenau abliefern, ebenso was er von den Gläubigen erhält, wenn er die Bitten zum Heiligen Geist, zu Unserer Frau von Costentz [d.h. der Patronin des Bistums] und zum Heiligen Bernhard verkündet. Wenn die Leute in Hombrechtikon einmal keinen Priester haben sollten, ist für sie einzig der Leutpriester der Ufenau zuständig, es sei denn, er erlaube ihnen etwas anderes. In dieser Zeit ist er auch für ihre Versorgung mit den Sakramenten ("cristenliche dinge und rechte") zuständig, und Opfer, Seelgerät und die anderen Einkünfte sowie das 1 Mütt Kernen für die Freiheit, einen eigenen Priester zu haben, sind ihm zu entrichten. Wenn einmal auf der Ufenau kein Priester sein sollte oder die Leute, die zur Pfarrei Ufenau gehören, wegen Wind, Eis oder aus anderer Ursache nicht auf die [Insel] Ufenau gelangen können, aber in Hombrechtikon ein Priester ist, soll dieser die Funktionen des Leutpriesters übernehmen, namentlich bei der Beichte. Die Leute in Hombrechtikon, die einen Acker bebauen, haben dem Sigrist der Ufenau jährlich 1 Garbe abzuliefern, alle anderen haben ihm 2 Pfennig zu entrichten. - An der Aussöhnung beteiligt waren das Kapitel des Klosters, der Leutpriester der Ufenau und Ritter Eberhart Brun, in dessen Vogtei die Leute von Hombrechtikon ansässig sind.
Kommentar Edition
StA ZH: Mikrofilm Gemeindearchive Nr. 199. Insert in Regesten StA ZH, VII, Nr. 4058a [28.12.1398, Nr. 1676] (nach Abschrift im [nicht erhaltenen] Jahrzeitbuch von Hombrechtikon).