Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
15.7.1136 / Königslutter
Regest
Kaiser Lothar III. bestätigt auf Bitte des Abtes Wernher I. von Einsiedeln und auf Fürsprache seiner Gemahlin Richinza die Verleihungen Ottos I. und seines Sohnes an die Kirche Einsiedeln, setzt die Rechte und Pflichten des Vogtes inner- und ausserhalb des engeren Immunitätsgebietes fest und verbietet die Einsetzung von Untervögten.
Kommentar Regest
Regest nach QW I/1, Nr. 119
Überlieferung
A (Original), KAE, A.BI.11
Signatur
Titel
Kaiser Lothar III. bestätigt auf Bitte des Abtes Wernher I. von Einsiedeln und auf Fürsprache seiner Gemahlin Richinza die Verleihungen Ottos I. und seines Sohnes an die Kirche Einsiedeln, setzt die Rechte und Pflichten des Vogtes inner- und ausserhalb des engeren Immunitätsgebietes fest und verbietet die Einsetzung von Untervögten.
Inhalt
Enthält:
- Königsurkunde, "Diploma Lotharii III. imperatoris, datum 6. idus Julij. 1130. Apud Luteram." (Datierung ist falsch!): Urkundenarchiv
- Abschrift, vermutlich aus dem 17. Jahrhundert: Aktenarchiv.
Datierung
15.7.1136
Objekttyp
Urkunde
B (Kopie), KAE, A.II.1, S. 123
Signatur
KAE, A.II.1, S. 123
Titel
Burkardenbuch, Bd. 1
Inhalt
Originaltitel: Abbt Burkarden Buch, welches in dem Archiv offt citirt wirdt

Register zu KAE, A.II.1 und KAE, A.II.2. 44 Abschriften von Königs- und Kaiserurkunden in grob chronologischer Reihenfolge, sowie 13 Nachträge.
S. 1–36: Register
S. 55–166: Fryheiten.
Datierung
1418 - 1438
Objekttyp
Buch (Deutsch)
L (Druck, Übersetzung und Kommentar), KAE, A.LK.7.1, Teil 2, S. 40-46
Signatur
KAE, A.LK.7.1, Teil 2, S. 40-46
Titel
Libertas Einsiedlensis
Inhalt
Originaltitel: Libertas Einsidlensis oder Begründter kurzer Bericht und Beweiß, daß das Fürstliche Gotteshauß Einsidlen in seynem Standt gestifftet: noch jemal einem Landtherrn underworffen: sonder mit seinen selbst aignen Gerichten / Regalien, Ober- und Landtsherrlichkeit versehen geweßt / und billich noch seyn solle. Mit beygesetzten etlichen solchem Beweiß dienlichen Documenten. Auß etlichen besonderen zu end vermeldten ursachen in offnen Truck gegeben. Getruckt nach der Gnadenreichen Geburt Christi / Jm Jahr M.D.C.XXXX.

Erste gedruckte Urkundensammlung des Klosters, anlässlich des Rechtsstreites 1640 zwischen dem Kloster Einsiedeln und der Landschaft Schwyz um die Landeshoheit erstellt. In drei Teilen gedruckte Materialsammlung zugunsten des Klosters. Umfasst 56 Urkunden, ein juristisches Gutachten und ein summarisches Verzeichnis verschiedener Straffälle; im Einzelnen:
Titelblatt, Vorrede an den Leser.
1. Teil: Argumente für die libertas des Klosters in sieben Titeln: von der Landtsherzligkeit, von der Vogten, von der Kastenvogten, von dem Blutbann, von der Gerichtsherzligkeit, von der Mannschafft, von der Steur. Meist Einwurf, Antwort und annotatio (S. 1–200)
2. Teil: Documenta des fürstlichen Gotteshauses Einsiedeln (S. 1–334)
3. Teil: Anhang: Copiae (S. 1-8).
Datierung
1640
Objekttyp
Buch (Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 39 (Regest)
DAE, G, Nr. 36, S. 38 (Edition)
QW I/1, Nr. 119 (Regest)
Text Regest
Kaiser Lothar bestätigt auf Bitte des Abtes Wernher von Einsiedeln und auf Fürsprache seiner Gemahlin Richinza die Verleihungen Ottos I. und seines Sohnes an die Kirche Einsiedeln, setzt die Rechte und Pflichten des Vogtes inner- und ausserhalb des engeren Immunitätsgebietes fest und verbietet die Einsetzung von Untervögten (... [ausführliches Zitat]).
Regesten Fahr, Nr. Q2 (Regest)
Text Regest
Kaiser Lothar III. beurkundet die Schenkung des Ortes Fahr.
Kommentar Edition
Abschriften unter D.A.2, D.A.4
Hidber, Urkundenregister, I, Nr. 1698 (Regest)
Text Regest
Kaiser Lothar III. (II.) bestätigt dem Kloster Einsideln (ecclesie einsidelen), was demselben von Kaiser Otto I. mit Zustimmung von dessen Gattin Adelheid (Adelhede) und Sohn Otto erwiesen worden ist (quae collata sunt). Mit Rücksicht auf die Freiheit des Klosters setzt er fest, dass dessen Vogt seine Macht über den Verwalter und die Leibeigenen (super officialem et familiam), welche innerhalb der Immunität (infra immunitatem) zum täglichen Dienste der Brüder benöthigt sind, nur durch den Abt haben soll. Er untersagt ihm jegliche Forderung und befiehlt ihm, dass er mit dem Klerus Nichts, mit den Klosterbeamten (cum ministerialibus) und Leibeigenen ausserhalb des Klostergebäudes (familia quae foris est) nur wegen der Rechtsprechung verhandeln und die dem Abte davon zukommende Gebühr entrichten solle. Mit den freien und unfreien (Kopfzinspflichtigen) Zinsleuten (cum censualibus tam liberis quam capitalibus) soll er Nichts gegen die Gerechtigkeit (contra justitiam) verhandeln und in allem diesem seine Pflicht gegen den Abt anerkennen. Untervögte, ja auch Verwalter (immo exactores) untersagt der Kaiser gänzlich und gebietet, dass Niemand dem Kloster Einsideln in irgend einer Weise schaden soll.
Kommentar Edition
Edition nennt Ausstellungsort "bei Kaiserslautern".
MGH DL III, Nr. 86 (Edition)
Text Regest
Lothar bestätigt dem Kloster Einsiedeln die Verleihung Ottos I. und seines Sohnes, setzt die Rechte und Pflichten des Vogtes gegenüber dem engeren Immunitätsgebiet, der Familia und dem Abte fest und verbietet die Einsetzung von Untervögten.
Regesta imperii IV/1, 1, Nr. 489 (Regest)
Text Regest
1136 Juli 15 (idus iulii, aput Lûtteram) Königslutter. Lothar [III.] bestätigt auf Bitte Abt Werners und auf Fürsprache seiner Gemahlin (consortis nostre) Richenza der Abtei E i n s i e d e l n die Privilegien Ottos des Großen und Ottos II., bestimmt die Rechte des Vogtes an der officialis familia innerhalb und an familia und Ministerialen außerhalb der engeren Immunität sowie an den freien und kopfzinspflichtigen Zensualen (censualibus etiam tam liberis quam capitalibus) und verbietet die Einsetzung von Untervögten. - Ego Berhthaldus vice Adelberti archicancellarii recognovi; verfaßt und geschrieben von Ekkehard A = Bertolf. SI. 3. Sicut pro instituendo.
Kommentar Edition
O r.: Stiftsarchiv Einsiedeln (A). A b b.: E. Stengel, Über eine Urkunde Lothars III. für Einsiedeln, in: NA 31 (1905) S. 716 (Ausschnitt). D r u c k: Böhmer, Acta imperii selecta S. 77 Nr. 84. DLo.III. 86. R e g.: Hidber 1698. T. Schieß, Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I, 1, Aarau 1933 S. 56 Nr. 119. Stumpf 3309.

Zur Manipulation - wohl nur Wiederherstellung des Textes - von wenig jüngerer Hand an jener Stelle des Originals, an welcher von den Rechten an Ministerialen und freien Zensualen die Rede ist, s. STENGEL, a.a.O. S. 715-720, und HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 86, Vorbemerkung. Die in der Vorbemerkung angedeutete Möglichkeit, daß vorliegendes Diplom und die folgende Urkunde für Einsiedeln (Reg. 490) wegen voneinander abweichender und fehlerhafter Jahresangaben, von denen das Inkarnationsjahr in beiden Texten von zunächst 1135 zu 1136 verbessert wurde, zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgefertigt sind, ist wenig wahrscheinlich. Wegen jener Jahresangaben, die in beiden Urkunden auf das Jahr 1135 führen, ist jedoch denkbar, daß bereits ein Jahr vor der Mundierung über die Gewährung der Urkunden am Hof verhandelt wurde und darüber Konzepte vorlagen. Im Unterschied zu Reg. 490 sind die anni regni hier richtig zum 11. Jahr umgesetzt.
Regesten STASZ, Nr. 6 (Regest)
Text Regest
Kaiser Lothar III., (siehe No. 5), bestätigt dem Gotteshaus Einsiedeln auf dessen Abtes Wernhers Bitte und auf die Fürsprache der Kaiserin Richenza die Schenkung Ottos (I.) und setzt die Befugnisse des Kastenvogt fest.
Gegeben zu Kaiserslautern (Lutere).
Kommentar Edition
Deutsche Kopie.
Original: im Stiftsarchiv Einsiedeln