Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
3.12.1350
/ Konstanz
Regest
Bischof Ulrich von Konstanz zeigt dem Abt und dem Konvent des Klosters Einsiedeln an, dass er entsprechend ihrer Bitte ihrem Kloster, das schwer verschuldet sei, die Pfarrkirche in Ettiswil, deren Patronat ihnen zustehe, mit allen Rechten und Zubehör inkorporiere. Sie sollen bei Abgang oder Tod des jetzigen Kirchherrn oder bei sonstiger Erledigung der Kirche von sich aus von ihr Besitz ergreifen und sie dauernd für ihre Bedürfnisse behalten dürfen, unter Vorbehalt der gewohnten Rechte des Bischofs und des zuständigen Archidiakons, die wie bis anhin zu entrichten sind unter Ausnahme der ersten Früchte, für die sie genügenden Ersatz gegeben haben.
Kommentar Regest
Regest nach QW I/3, Nr. 921
Überlieferung
A (Original), KAE, V.A.1
Signatur
Titel
Zugehörigkeit Pfarrkirche in Ettiswil
Inhalt
Datierung
3.12.1350
Objekttyp
Urkunde (Latein)
B (Kopie), KAE, A.II.2, S. 419
Signatur
KAE, A.II.2, S. 419
Titel
Burkardenbuch, Bd. 2
Inhalt
Datierung
1418
- 1438
Objekttyp
Buch (Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 347 (Regest)
Text Regest
Monasterio in loco Heremitarum incorporatur ecclesia parochialis in Etiswyl per Ulricum Episcopum Constantiensem, cum consensu Diethelmi Prepositi, Ulrici Decani, et Capituli Constantiensis.
QW I/3, Nr. 921 (Regest)
Text Regest
Bischof Ulrich von Konstanz zeigt dem Abt und dem Konvent des Klosters Einsiedeln an, dass er entsprechend ihrer Bitte ihrem Kloster, das schwer verschuldet sei, die Pfarrkirche in Ettiswil, deren Patronat ihnen zustehe, mit allen Rechten und Zubehör, unter Zustimmung des Kapitels von Konstanz, inkorporiere. Sie sollen bei Abgang oder Tod des jetzigen Kirchherrn oder bei sonstiger Erledigung der Kirche von sich aus von ihr Besitz ergreifen und sie dauernd für ihre Bedürfnisse behalten düren, unter Vorbehalt der gewohnten Rechte des Bischofs und des zuständigen Archidiakons, die wie bis anhin zu entrichten sind unter Ausnahme der ersten Früchte, für die sie genügenden Ersatz gegeben haben. Ausserdem sollen dem Vikar, der von jetzt an auf Vorschlag des Abtes vom Bischof eingesetzt wird, jährlich von den Früchten 21 Malter Spelt, von den Zinsen 3 Pfund, 7 Schilling und 6 Pfennige neuer Solothurner Münze und alle Opfer, Seelgeräte, Vermächtnisse und Jahrzeiten, sowie der kleine Zehnt vorbehalten sein zu einer ausreichenden Pfründe für den eigenen Unterhalt und zur Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Bischof und anderer ihm obliegender Verpflichtungen. Es siegeln der Bischof und, zum Zeichen ihrer Zustimmung, Propst Diethelm, Dekan Ulrich und das Konstanzer Kapitel.
Gfr, 3, 1846, Nr. 33, S. 255-257 (Edition)
Gfr, 4, 1847, Nr. 190, S. 193 (Regest)
Text Regest
Ulricus Episcopus Abbati et Conventui Monasterii Loci Heremitarum ecclesiam parrochialem in Ettiswile in perpetuum incorporat.