Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
25.10.1563 / -
Regest
Weibel Jörg Schnyder von Stettfurt urteil im Streit um verschobene Grenzen einer Wiese zwischen Johann Guttensohn von Sonnenberg, in Namen von Gericht und Landvogt Junghans Schnyder der Herrschaft Sonnenberg und den Gebrüdern Felix und Hans Harber von Weiere, mit Beistand Hans Ammann, genannt Bürli, von Wittenwil.
Kommentar Regest
Das Regest wurde 2011 mit Hilfe des Summariums im Rahmen des Urkundenprojekts 2 erstellt.
Überlieferung
A (Original), KAE, G.MA.7
Signatur
Titel
Urteilsbrief zwischen Johann Guttensohn und den Harberen von Weyern: Gutensohn und der Landvogt klagen, die die Harber den Grün Haag an der Trabater Wiss, so derselben Wiss zugehörig, ohne Fuge beschroten, gestücktund abgehauen, und den Weeg diesen Haag nach auf ihrem Acker gespehrt, das man nachgehen noch da hinabfahren können; daherr sie straffwürdig erkennt wären, darüber in Gütigkeit: / erkent, dass der Grünhaag zur Trabater Wiss gehörig seye / mögen die Harber ihren Acker jnhaben und beewewben bis an die Marchstein, so von denen geschwornen Untergängern besetzt, jedoch dass der Karrer oder Fuessweg zwüschen dem Grüenhaag und Bennloten Marcksteinen, abbin gehen soll, der Acker seye dann mit Früchten angebaut oder nicht / sollen die Harker beyden Gerichtsherrn 4 fl. Straff erlegen / den Kosten des Augenschein sollen beyde Parteyen einandern helften tragen, und den übrige Kosten jeder an ihm selbst dulden
Inhalt
Datierung
25.10.1563
Objekttyp
(Deutsch)