Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
22.8.1318 / -
Regest
Graf Werner von Homberg vergleicht sich mit dem Ammann und den Landleuten von Schwyz und verspricht ihnen, dass sie die Strassen durch das Wäggital, durch Gross, über den Hacken und durch Einsiedeln frei fahren dürfen, jene über Altmatt aber nur nach vorheriger Anmeldung bei seinen Amtleuten und unter deren Geleite. Ausgenommen von diesem Vergleich sind die Herster von Schivenegg, die jedoch in den Frieden zwischen Herzog Leopold und den Schwyzern eingeschlossen sein sollen. Das Geleite soll nur so lange dauern wie der Friede zwischen Leopold und den Schwyzern.
Kommentar Regest
Regest nach Regesta imperii Regg.Habsb. 3, Nr. 724
Kommentar Ueberlieferung
Original im Staatsarchiv Schwyz, Urk. 70.
Überlieferung
B (Kopie), KAE, A.CK.18
Signatur
Titel
Freites Geleit durch das Wäggital durch Graf Werner von Homberg
Inhalt
Datierung
Aug 1318
Objekttyp
Akte
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 202 (Regest)
Text Regest
Fried- und Anstandsbrief von Graf Wernher von Homberg für die von Schwyz, worin u. A. diesen letztern freies Geleit auf den Strassen "für Wegi, für Gross, übern Hacken und für die Einsiedele" zugesichert wird; sollte aber jemand über die Altenmattt fahren, der soll es seinen, des Grafen, Amtleuten wissen lassen und die sollen ihn dahin geleiten. Dieses Geleit dauert nicht länger als der Friede zwischen Herzog Lüpolt und denen v. Schwyz.
Regesta imperii Regg.Habsb. 3, Nr. 724 (Regest)
Text Regest
1318 August 22. Grf. Werner von Homberg vergleicht sich mit dem Ammann und den Landleuten von Schwyz und verspricht ihnen, daß sie die Straßen durch das Wäggital, durch Gross, über den Hacken und durch Einsiedeln frei fahren dürfen, jene über Altmatt aber nur nach vorheriger Anmeldung bei seinen Amtleuten und unter deren Geleite. Ausgenommen von diesem Vergleich sind die Herster von Schivenegg, die jedoch in den Frieden zwischen Hzg. Leopold und den Schwyzern eingeschlossen sein sollen. Das Geleite soll nur so lange dauern wie der Friede zwischen Leopold und den Schwyzern. D. w. g. am zinstag nach unser frowen tag ze mitten augsten 1318.
Kommentar Edition
Or. Schwyz Staats-A. Tschudi 1, 287. Herrgott Geneal. 3, 611. Geschfreund. 22, 275. Reg.: Mitt. d. antiqu. Ges. Zürich 13, Reg. W. v. Hombg. n. 48. Mohr Reg. d. schweiz. Arch. 1, Einsiedeln n. 202. Abschiede 1, 10. Oechsli 231*. — Vgl. dazu Geschichtsfrd. 43, 256. Den Waffenstillstand Leopolds mit den Waldstätten s. n. 716. Grf. W. v. Homberg, der am 19. Sept. 1316 vor Esslingen in Ludwigs Gefangenschaft geraten war (vgl. n. 515), muß dieser Urk. nach indessen wieder frei geworden sein.
Regesten STASZ, Nr. 70 (Regest)
Text Regest
Friedbrief des Grafen Wernher von Homberg mit den Landleuten von Schwyz
Der Graf erlässt gütlich den Schaden, der ihm und den Seinigen bisher zugefügt worden. Um Geldschuld nimmt man gegenseitig Recht vor dem Richter des Angesprochenen. Die Strassen über Wegi, Grosse, Haken von Einsiedeln mögen die Landleute frei befahren, über die Altenmatt erhalten sie jeweilen ein Geleit von dem Amtleuten des Grafen. Die "Herster, die man nennt Schifenegg" geht dieser Friedbrief nichts an, wohl aber sind sie im Friedensschluss des Herzogs Leopold mit denen von Schwyz inbegriffen. Das Geleite währt nicht länger als der Friede, die Richtung aber um den Schaden bleibt für immer. Wenn von des Grafen Leuten einer, der den Schwyzrn schadete, flüchtig oder ungehorsam, so dass der Graf über ihn nicht richten könnte, so mögen die von Schwyz über ihn richten.
Gegeben Dienstag nach U. F. Tag zu Mitte August.
Kommentar Edition
Original im StA SZ, Urk. 70