Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
15.4.1453 / -
Regest
Burgermeister und Rat von Zürich erkennen in einem Streit zwischen den Kirchgenossen von Männedorf (Menidorff) einerseits und Heini Müller von Oberhusen mit Vertretern des Abts von Einsiedeln anderseits, es solle bei dem frühern Urteilbrief gänzlich bleiben, und wenn Heini Müller demselben zuwider handeln würde, solle er denen von Männedorf den ihnen verursachten Schaden ersetzen.
Kommentar Regest
Regest aus Summarium O2, Nr. 4
Regesten/Editionen
Regesten StAZH, 7, Nr. 9851 (Regest)
Text Regest
Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden im Konflikt zwischen den (durch Gesandte vertretenen) Kirchgenossen von Menidorff und Heini Müller von Oberhusen (der in Begleitung einer Gesandtschaft des Abts von Einsidlen erschienen ist, bestehend aus dem Schreiber des Abts, Ammann Koller, Ammann von Ürikon und Bilgri Sperfogel), dass der von ihnen gefällte Spruch seine Gültigkeit behält und von beiden Seiten befolgt werden soll. Wenn Müller dagegen verstösst, hat er den Kirchgenossen die entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen.
Kommentar Edition
StAZH Deponierte Gemeindearchive KGA Männedorf IA4.
Summarium O2, Nr. 4 (Regest)
Text Regest
Burgermeister und Rat von Zürich erkennen in einem Streit zwischen den Kirchgenossen von Männedorf (Menidorff) einerseits und Heini Müller von Oberhusen mit Vertretern des Abts von Einsiedeln anderseits, es solle bei dem frühern Urteilbrief gänzlich bleiben, und wenn Heini Müller demselben zuwider handeln würde, solle er denen von Männedorf den ihnen verursachten Schaden ersetzen.
Kommentar Edition