Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
23.2.1439
/ Zürich
Regest
Die Äbte Rudolf von Einsiedeln, Georg von Muri, Dietrich von Truoba und Rudolf von Engelberg, Rudolf von Frienisberg, Werner von Kappel, Johannes von St. Urban und Rudolf von Wettingen und Johannes von Rüti sowie die Pröpste Petrus von Interlaken und Johannes vom Zürichberg und Johannes von Luzern schliessen sich auf 10 Jahre zu einer Bruderschaft zusammen.
Kommentar Ueberlieferung
Zeitgenössische Aufzeichnung im StA ZH: A 142.4, Nr. 11.
Regesten/Editionen
Regesten StAZH, VI, Nr. 8387 (Regest)
Text Regest
Die Äbte Ruodolffus von Einsiedeln ("loci Heremitarum"), Georius von Mure, Diethricus von Truoba und Ruodolphus von Engelberg ("Montis Angelorum") (Benediktinerorden), Ruodolffus von Frienisberg ("in Aurora"), Wernherus von Cappella, Johannes von St. Urbanus und Ruodolffus von Wettingen ("Marisstelle") (Zisterzienserorden) und Johannes von Rüti (Prämonstratenserorden) sowie die Pröpste Petrus von Interlacen und Johannes vom Zürichberg ("montis Thuricensis") (Regularkanoniker des Augustinerordens) und Johannes von Lucern (Benediktinerorden), im Bistum Konstanz gelegen [Interlaken liegt jedoch im Bistum Lausanne], schliessen sich auf 10 Jahre zu einer Bruderschaft ("confraternitas") zusammen. - In jedem Kloster soll jährlichan dem auf die Oktav von Peter und Paul folgenden Tag [7. Juli] eine feierliche Messe gehalten werden. Für jeden verstorbenen Prälaten oder Konventualen sollen in jedem Kloster feierliche Exequien gemäss den Gepflogenheiten des jeweiligen Ordens gehalten werden. Für den Fall von Konflikten sichert man sich bei der Verteidigung der klösterlichen Rechte, Privilegien und Gewohnheiten gegenseitige Unterstützung zu gemäss dem Bibelwort "alter alterius onera portate" [Gal 6,2]. Der von jedem Kloster zu diesem Zweck zu leistende und innert Monatsfrist zu bezahlende Beitrag wird durch die Äbte Georg von Muri, Werner von Kappel und Johans von Rüti nach dem jeweiligen Bedarf festgesetzt; diese Deputierten können andere Prälaten im Bereich der Eidgenossenschaft ("infra limites et dominorum confederatorum existentes") aufnehmen. Die Prälaten versammeln sich (persönlich oder durch einen Deputierten) bei einer Busse von 10 Rheinischen Gulden mindestens einmal pro Jahr an einem geeigneten Ort. Ihre Nachfolger gelten ebenfalls als Mitglieder der Verbindung, die als Ganzes oder in einzelnen Punkten abgeändert werden kann. Die Beiträge der einzelnen Klöster werden nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten festgelegt; bei einer Auflösung der Verbindung werden sie anteilmässig zurückbezahlt. Siegel der beteiligten Äbte und Pröpste angekündigt.
Kommentar Edition
Zeitgenössische Aufzeichnung im StA ZH: A 142.4, Nr. 11.