Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
12.8.1304
/ Einsiedeln
Regest
Abt Johannes I. von Schwanden zu Einsiedeln und die Äbtissin Anna von Schänis, sowie die Konvente der beiden Klöster erneuern die seit alter Zeit zwischen beiden Stiften bestehende Genosssame in Sachen ehelicher Kinder Höriger.
Kommentar Regest
Regest nach UB Südl. St. Gallen II, Nr. 965
Überlieferung
A (Original), KAE, H.X.1
Signatur
Summarium
Titel
Erneuerung Genosssame ehelicher Kinder Höriger durch Konvente zu Einsiedeln und Schänis
Inhalt
"Peritatem vulgo, genossame, tam in comerciis quam coniugii federibus inter homines monasterii Eremitates et Scandensis, cum voluntate tam praesidentium quam ministrantium dudum, et cuius initii non eextat memoria contractam abbas Joannes, cum codem Scandensi monasterio renovat, his conditionibus. ... actum feria tertia post festum S.Laurentii anno 1304."
Eine deutsche Abschrift befindet sich im Aktenarchiv.
Eine deutsche Abschrift befindet sich im Aktenarchiv.
Datierung
12.8.1304
Objekttyp
Urkunde (Latein)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 158 (Regest)
QW I/2, Nr. 364 (Regest)
Text Regest
Abt Johannes von Einsiedeln und die Äbtissin [Anna] von Schänis, sowie die Konvente der beiden Gotteshäuser erneuern die seit alter Zeit (tanto, cuius non extat memoria, tempore) zwischen ihren Stiften bestehende Genosssame (paritas). Danach sollen, (1) wenn ein Leibeigener (iure servili pertinens) des einen Klosters mit einer Magd (ancilla) des andern die Ehe eingeht und die als Gattin für immer in sein Haus führt, ihre Kinder beiden oder eines Geschlechtes, mehrere oder eines, dem Stand (condicionem) des Mannes folgen, d.h. Knechte oder Mägde des Klosters werden, dessen Leibeigener der Vater ist, und das andere Kloster soll an den Kindern kein Recht beanspruchen, ebenso nicht an der Mutter, so lange sie als Gattin des Knechtes des andern auf dessen Gebiet oder unter seiner Gewalt ist, sodass auch der Fall (mortuarium) bei ihrem Tod nicht gefordert werden soll. Verlässt aber eine solche Magd nach Lösung der Ehe das Haus des Mannes und kehrt auf ihr Teil oder auf Güter und in die Gewalt des Klosters, dessen Magd sie ist, zurück, so sollen alle weiter von ihr geborenen Kinder ihrem Stand folgen und diesem Kloster gehören. (2) Wenn aber ein Leibeigener des einen Klosters sich unter die Gewalt des andern begibt (in potestatem ... transierit) und eine Leibeigene desselben heiratet, so sollen die Kinder aus der Ehe Leibeigene des Klosters sein (eius monasterii servituti adiciantur), dessen Magd die Mutter ist, und sollen dauernd unter seiner Gewalt (dominio) bleiben. An dem versetzten Leibeigenen aber behält das Kloster, dessen Knecht er ist, sein Recht insoweit, dass es bei seinem Tod den Fall entscheiden soll, obschon betreffs der Magd anders bestimmt ist. Auch die andern Rechte sollen dem Kloster in servo sic translato sive in stipite gewahrt bleiben: kehrt er nie ad propria zurück, gilt das Gesagte; entlässt er aber die Ungenossin (aliena) und begibt sich auf Güter oder unter die Gewalt des Klosters, dessen Knecht er ist, so ist er diesem in jeder Hinsicht als Leibeigener verpflichtet (in omnibus ... servilibus condicionibus astringitur). (3) Ferner soll betreffs gegenseitigen Güteraustausches (in bonorum commerciis hincinde mutuo celebrandis) wie bisher die Bestimmung gelten, dass Knechte und Mägde der beiden Klöster ihnen zustehende Güter verkaufen, kaufen oder sonst von einander gesetzlich erwerben können ohne besondere Erlaubnis des Klosters, dessen Güter veräussert werden. (4) Auch betreffs der sog. Aussiedlinge (extravagi, quod vulgo dicitur usschidlinge), die nicht auf Gütern eines der Gotteshäuser oder unter ihrer Gewalt sitzen, aber ihre Leibeigenen sind, soll gelten, was bisher unter Klöstern, die unter sich Genosssame haben, Brauch war. Es siegeln Abt, Äbtissin und die beiden Konvente.
UB Südl. St. Gallen, II, Nr. 965 (Edition)
Text Regest
Abt Johannes von Einsiedeln und die Äbtissin von Schänis, sowie die Konvente der beiden Klöster erneuern die seit alter Zeit zwischen beiden Stiften bestehende Genosssame in Sachen ehelicher Kinder Höriger.