Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
15.3.1303 / Pfäffikon
Regest
Freiherr Hermann von Bonstetten tritt das Eigentumsrecht über den äussern Hof zu Bonstetten an das Kloster Einsiedeln ab mit Bedingung, dass er ihm wieder zu Erblehen verliehen werde.
Kommentar Regest
Regest aus ZUB VII, 2698
Überlieferung
A (Original), KAE, K.P.2
Signatur
Titel
Abtretung und Bedingungen über den äusseren Hof durch Hermann von Bonstetten
Inhalt
"Revers um den üssern hof zuo Bonstetten, so in dem gezwing und bann des dorfs zuo Bonstetten zuo dem halben theil höret; welchen Herrman Frey ufgeben und von ihm zuo seinem lehen umb 1 pfund wachs järliches zinses widerumb empfangen. actum zu Pfeffikon ... frytag vor Mitfasten anno 1303."
Datierung
15.3.1303
Objekttyp
Urkunde (Deutsch)
Regesten/Editionen
Morel, Nr. 153 (Regest)
ZUB, VII, Nr. 2698 (Edition)
Text Regest
Freiherr Hermann von Bonstetten tritt das Eigentumsrecht über den äussern Hof zu Bonstetten an das Kloster Einsiedeln ab mit Bedingung, dass er ihm wieder zu Erblehen verliehen werde.
Kommentar Edition
Einsiedler Regesten Nr. 153 (falsch zum 8. März; der Sonntag zu Mittfasten ist Laetare, nicht Oculi).
Regesten Fahr, Nr. Q29 (Regest)
Text Regest
Freiherr Hermann von Bonstetten tritt das Eigentumsrecht über den äusseren Hof zu Bonstetten an das Kloster Einsiedeln ab. Zeuge: Konrad von Walkringen, Propst zu Fahr, an erster Stelle. Danach zeugt Ulrich von Jegistorf.
QW I/2, Nr. 330 (Regest)
Text Regest
Freiherr Hermann von Bonstetten, Ritter, überträgt die eigenschaft seines äusseren Hofes zu Bonstetten, in den Zwing und Bann des Dorfes zur Hälfte gehören, dem Abt und Konvent von Einsiedeln zu Handen des Gotteshauses mit der Bestimmung, dass sie ihm den Hof samt Zugehörden als Erblehen um einen jährlichen Zins von 1/2 Pfund Wachs ze unser Frowen dult der jungeren wieder verleihen sollen. Abt Johannes nimmt den Hof auf, und der Freiherr macht ihn nun mit allen Zugehörden mit Einwilligung des Abtes seiner Gattin fron Katherinen und ihr beider Kinder zu einem Leibding mit der Bedingung, dass, falls er ohne Kinder von ihr sterbe oder ihre jetzigen oder künftigen Kinder ohne Leibeserben sterben, niemand als die Kinder seines verstorbenen Sohnes Hermann den Hof samt Zugehörden erben solle. Es siegeln Abt, Konvent und der Freiherr.
Gfr, 43, 1888, S. 391f. (Edition)
Chartularium Sangallense, V, Nr. 2583 (Regest)