Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
1516 / -
Regest
Dekan Heinrich Bullinger und das gesamte Kapitel bestimmen, dass unbegründetes und unentschuldigtes Fernbleiben von der Kapitelsversammlung durch den Vorsitzenden mit der Strafe der Suspension behaftet werden soll. Die gleiche Strafe gilt für die sieben nächsten Pfrundherren, wenn sie aus eigenem Verschulden nicht zur Totenvigil ihres geistlichen Mitbruders erscheinen. Auch sollen laut alter guter Gewohnheit im Kapitel Bremgarten für einen Mann oder eine Frau wegen öffentlichen Ehebruchs oder anderer schwerer Vergehen, z.B. knechtliche Arbeit an vorgeschriebenen Festtagen, als Busse 3 Pfund Haller und 1 Obolus erlegt werden. Dat. 1516.
Kommentar Regest
Regest aus UB ZG II, Nr. 2090
Kommentar Ueberlieferung
Stiftsbibl. Einsiedeln, Msc. 291, fol. 44v.
Regesten/Editionen
UB ZG, II, Nr. 2090 (Regest)
Text Regest
Dekan Heinrich Bullinger und das gesamte Kapitel bestimmen, dass unbegründetes und unentschuldigtes Fernbleiben von der Kapitelsversammlung durch den Vorsitzenden mit der Strafe der Suspension behaftet werden soll. Die gleiche Strafe gilt für die sieben nächsten Pfrundherren, wenn sie aus eigenem Verschulden nicht zur Totenvigil ihres geistlichen Mitbruders erscheinen. Auch sollen laut alter guter Gewohnheit im Kapitel Bremgarten für einen Mann oder eine Frau wegen öffentlichen Ehebruchs oder anderer schwerer Vergehen, z.B. knechtliche Arbeit an vorgeschriebenen Festtagen, als Busse 3 Pfund Haller und 1 Obolus erlegt werden. Dat. 1516.
Kommentar Edition
Stiftsarch. Einsiedeln, Msc. 291, fol. 44v.