Urkunden – Detail
Urkunde
Datum / Ort
ca. 1524
/ -
Regest
Die Frau Meisterin von Fahr verkauft den Meierhof von Fahr zu einem rechten Erblehen mit Haus, Hof, Hofstatt, Schür, Baumgarten, Acker, Wiese, Holz, Felder, Wunn Weid, Steg und Weg und allem, was dazu gehört, an Hans Hug für 600 Pfund Zürcher Pfennige. Als jährlicher Zins wird festgelegt 17 Mütt Kernen, vier Malter Hafer, ein Pfund Wisung und ein Fastnachthuhn, dazu die Vogtsteuer in der Höhe von einem Mütt Kernen, einem Herbsthuhn und einem Hahn. Das Gotteshaus darf weiterhin vier Haupt Vieh auf den Wiesen weiden lassen, und das Holz im Werd und in Glanzenberg gehört Fahr. Die Eicheln werden aufgeteilt. Das Holz soll zum Bau des Gotteshauses dienen. Vorkaufsrecht wird verlangt, zudem wird daruf hingewiesen, dass der Hof nie in mehr als zwei Teile getrennt werden darf.
Kommentar Regest
Regest aus Regesten Fahr, Q286
Kommentar Datierung
Datierung fehlt. Aus dem Inhalt schliesst Arnet, Regesten Fahr, Q286, dass der Verkauf erst nach Einzug der Reformation erfolgte.
Kommentar Ueberlieferung
Original verschollen.
Überlieferung
B (Kopie), KAE, D.QC.1
Signatur
Titel
Verkauf des Meierhofes von Fahr als Erblehen
Inhalt
Datierung
1520
Objekttyp
Regesten/Editionen
Regesten Fahr, Nr. Q286 (Regest)
Text Regest
Die Frau Meisterin von Fahr verkauft den Meierhof von Fahr zu einem rechten Erblehen mit Haus, Hof, Hofstatt, Schür, Baumgarten, Acker, Wiese, Holz, Felder, Wunn Weid, Steg und Weg und allem, was dazu gehört, an Hans Hug für 600 Pfund Zürcher Pfenninnge. Als jährlicher Zins wird festgelegt 17 Mütt Kernen, vier Malter Hafer, ein Pfund Wisung und ein Fastnachthuhn, dazu die Vogtsteuer in der Höhe von einem Mütt Kernen, einem Herbsthuhn und einem Hahn. Das Gotteshaus darf weiterhin vier Haupt Vieh auf den Wiesen weiden lassen, und das Holz im Werd und in Glanzenberg gehört Fahr. Die Eicheln werden aufgeteilt. Das Holz soll zum Bau des Gotteshauses dienen. Vorkaufsrecht wird verlangt, zudem wird daruf hingewiesen, dass der Hof nie in mehr als zwei Teile getrennt werden darf.