Urkunden – Detail

Urkunde
Datum / Ort
ca. 1316 - ca. 1317 / -
Regest
Heinrich von Werdenberg, Domherr der Kirche von Konstanz und von Bischof Gerhard für alle geistlichen und weltlichen Rechtssachen seiner Diözese bevollmächtigter Richter und Vollzieher, erklärt, Erzbischof Petrus von Mainz, Erzkanzler des Reiches, habe im (Marchen)streit zwischen dem Stift Einsiedeln und den Landleuten von Schwyz diese letzteren bei ihrer Appellation nur auf Hintergehung hin von Exkommunikation und Interdikt, die von den Vikaren des Bischofs von Konstanz verhängt worden sind, losgesprochen, sodass beide Kirchenstrafen weiter zu Recht bestehen bleiben.
Kommentar Regest
Regest aus UB Südl. St. Gallen II, Nr. 1124
Kommentar Datierung
1316/1317
Überlieferung
B (Kopie), KAE, A.CK.17
Signatur
Titel
Erklärung Exkommunikation Schwyzer durch Heinrich von Werdenberg
Inhalt
Datierung
1318
Objekttyp
Akte
Regesten/Editionen
QW I/2, Nr. 866 (Edition)
Text Regest
H. von Werdenberg, Domherr zu Konstanz, als von Bischof Gerhard eingesetzter Richter in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten, zeigt den Leutpriestern oder Viceleutpriestern der Probstei Zürich, sowie der Kirchen von Luzern, Baar, Arth, Schwyz und Altdorf etc. an: dem Vernehmen nach habe Erzbischof Peter von Mainz, wie er glaube, falsch unterrichtet, an sie ein Schreiben gerichtet, wonach die Richter der Mainzer Kurie in der Sache zwischen Abt und Konvent von Einsiedeln und Wernher Stauffacher, Konrad ab Iberg, ... Sidenfaden und den übrigen Einwohnern von Schwyz und Steinen auf das Vorgeben der Letzteren, dass sie, von den damaligen Vikaren des Bischofs von Konstanz mit dem Bann und Interdikt ihrer Kirchen belegt, an den Stuhl von Mainz appelliert hätten, ihnen Absolution erteilt und den Vikaren von Konstanz und den genannten Geistlichen die Absolution und Aufhebung des Interdikts bekannt zu gben befohlen hätten; weil aber sie dem nicht nachkamen, habe der Erzbischof sie unter Androhung von Strafe gemahnt, den Befehlen der Richter betreffs der Absolution und des Erlasses der Urteile nachzukommen und ihre Durchführung zu veranlassen. Da jedoch eine fälschliche Bitte und irrige Ansicht der Wahrheit nicht Eintrag tun dürfe und er glaubwürdig unterrichtet sei, dass die Landleute zwar nach der Appellation an den Mainzer Stuhl von einem der dortigen Richter eine Absolution, die sie anscheinend jetzt wieder aufgreifen wollten, unter Verschweigung der Wahrheit erlangt hätten, obschon die Sache von allen Richtern abhing, dass aber diese Absolution unverzüglich von der Gesamtheit der Mainzer Richter widerrufen worden sei, und da er auch davon unterrichtet sei, dass eben diese Richter in Sachen der eingelegten Appellation gesprochen hätten, es sei von den Landleuten mit Unrecht appelliert und von den Vikaren des Bischofs richtig und gesetzlich vorgegangen worden, und dass sie die Parteien zur Untersuchung der Hauptstreitsache an diese Vikare zurückgewiesen hätten laut gesiegelter Urkunde der Mainzer Richter, da ihm ferner bestimmt bekannt sei, dass die bischöflichen Vikare nicht nur in der Sache, in welcher von den Landleuten an den Mainzer Stuhl appelliert wurde,...
Kommentar Edition
Vermerk, dass der Schluss fehlt.
Datierung unsicher.
UB Südl. St. Gallen, II, Nr. 1124 (Edition)
Text Regest
Heinrich von Werdenberg, Domherr der Kirche von Konstanz und von Bischof Gerhard für alle geistlichen und weltlichen Rechtssachen seiner Diözese bevollmächtigter Richter und Vollzieher, erklärt, Erzbischof Petrus von Mainz, Erzkanzler des Reiches, habe im (Marchen)streit zwischen dem Stift Einsiedeln und den Landleuten von Schwyz diese letzteren bei ihrer Appellation nur auf Hintergehung hin von Exkommunikation und Interdikt, die von den Vikaren des Bischofs von Konstanz verhängt worden sind, losgesprochen, sodass beide Kirchenstrafen weiter zu Recht bestehen bleiben.